Am 27.02.2008 hatte das Arbeitsgericht Siegburg den Einsatz gezillmerter Tarife für die Entgeltumwandlung als zulässig angesehen. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil des LAG Köln vom 13.08.2008 wurde die Berufung des Arbeitnehmers abgelehnt und somit der Einsatz der Zillmerung als zulässig erachtet.
Das Gericht setzte sich nochmals intensiv mit der Definition der Wertgleichheit auseinander. Es wurde kein Widerspruch bei Anwendung gezillmerter Tarife angenommen. Der Arbeitnehmer hat per Gesetz das Recht, auch bei frühzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung weiter zu führen. Grundsätzlich geht das Gericht von einer „Vertragsfortführungspflicht“ seitens des Arbeitnehmers aus, um einen möglichen Schaden zu mindern.
Fraglich ist, ob diese Pflicht auch für den Fall der privaten Weiterführung angenommen werden kann, da es in diesen Fällen bekannterweise zu einer Doppelverbeitragung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kommt. Denn sowohl die eingezahlten Beiträge als auch die Leistungen aus privat weitergeführten Direktversicherungen sind beitragspflichtig (BSG Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 10/08 R); die Leistungen unterliegen sogar der vollen Verbeitragung durch die KVdR.
Gegen dieses Urteil kann der Arbeitnehmer allerdings noch Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen.
Gleichzeitig wurde die Revision gegen das Urteil des LAG München vom 15. März 2007 zurückgezogen. In diesem heftig umstrittenen Urteil wurde die Wertgleichheit bei gezillmerten Tarifen pauschal verneint. Das Urteil ist somit rechtskräftig und stellt eine Gegenmeinung zu obigem LAG-Köln Urteil dar.
Zu der Gesamtthematik wurden diverse Literaturbeiträge veröffentlich, die mehrheitlich das Urteil des LAG München kritisierten und keinen Verstoß gegen die Wertgleichheit annahmen. Zwischenzeitlich wurde durch das neue VVG per 01.01.2008 die Verteilung der Abschlusskosten über 5 Jahre normiert. Ob damit die Problematik für Verträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, erledigt ist, bleibt abzuwarten, da das LAG München eine Verteilung der Abschlusskosten von weniger als 10 Jahren für nicht wertgleich erklärte. Weitere Informationen erhalten Sie bei hier
Unser Vertriebstipp:
Folgt man in der obigen Problematik der Meinung des LAG Köln, so liegt auch grundsätzlich keine Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten vor. Es scheint aber trotzdem ratsam, im Rahmen der Beratung die Thematik Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu besprechen. Gute Erfahrungen wurden gemacht, wenn man das Thema im Rahmen von sogenannten „Worst Case“ Betrachtungen mit der jeweiligen Rückkaufswerttabelle durchführt und die Berechnungen und Erläuterungen dem Beratungsprotokoll beifügt.